Kostenübernahme
Private Krankenversicherungen und Beihilfe:
Die Kosten für eine neuropsychologische oder verhaltenstherapeutische Behandlung werden in der Regel von den privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe getragen. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Ihre Versicherung teilt Ihnen auf Anfrage die Bedingungen einer Psychotherapie oder einer neuropsychologischen Therapie mit und sendet Ihnen die notwendigen Formulare zur Antragstellung.
Ich besitze die notwendige Qualifikation und die staatliche Erlaubnis (Approbation), Psychotherapie im Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie und ambulante klinische Neuropsychologie auszuüben. Eine Übernahme einer psychotherapeutischen oder neuropsychologischen Behandlung ist bei mir kurzfristig möglich.
Selbstzahler:
Gerne können Sie mich auch als Selbstzahler aufsuchen. Die Gebühren werden in Anlehnung an die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) individuell vereinbart. Sozialtarife sind möglich. Bei dieser Option haben Sie den Vorteil ohne aufwändige Antragsformalitäten mit den Krankenkassen sofort mit der Therapie anfangen zu können. Des Weiteren wird die Therapie nicht bei den Krankenkassen dokumentiert. Dies kann von Vorteil sein, wenn Sie eine Lebensversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen wollen, oder planen, in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Den zugrunde liegenden Gesetzestext zur GOP und die Gebühren finden Sie hier: externer Link GOP (PDF)
Gesetzliche Krankenversicherungen (GKV):
Im Rahmen meiner kassenpsychotherapeutischen Zulassung für die neuropsychologische Diagnostik und Therapie zum 01.07.2016 werden die Kosten für die neuropsychologische Behandlung von der Gesetzlichen Krankenversicherungen getragen. Die Abrechnung erfolgt unbürokratisch über Ihre Versichertenkarte.
Zeitgleich bedeutet das nach jetzigem Kenntnisstand und geltender Rechtslage, dass Verhaltenstherapie bei psychischen Erkrankungen als außervertragliche Leistungen durch meine Praxis im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens von den Gesetzlichen Krankenkassen nicht oder nur im absoluten Ausnahmefall bewilligt werden.